Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung
§ 5.
(1) Die Vorprüfungen haben der Feststellung von erforderlichen Vorkenntnissen zu dienen.
(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:
- 1. Einführung in das Montanwesen;
- 2. Technische, meßtechnische und darstellungstechnische Grundlagen;
- 3. Grundlagen des numerischen Rechnens und der Datenverarbeitung;
- 4. Grundzüge der Sozial-, Rechtswissenschaften und des Umweltschutzes.
(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 und 5 sind anzuwenden.
Schlagworte
Sozialwissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10009821
Dokumentnummer
NOR12123934
alte Dokumentnummer
N7199220938J
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