Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 5.
(1) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach Maßgabe der folgenden Absätze im Umfang von insgesamt 70 bis 120 Wochenstunden festzulegen.
(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind 54% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden festzusetzen.
(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3 entfallen 15 Wochenstunden.
(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1 festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2 insbesondere aus den Fachgebieten gemäß § 4 Abs. 1 vorzusehen.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Gesetzesnummer
10009826
Dokumentnummer
NOR12124050
alte Dokumentnummer
N7199221356J
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