Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 5.
(1) In der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 54 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten Pflichtfächern und eine Wochenstunde aus einem beliebigen Freifach zu inskribieren. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in den kombinierten Studienrichtungen in jedem Semester insgesamt mindestens zehn zu betragen.
(2) In der Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind im ersten Studienabschnitt mindestens 24 Wochenstunden aus den im Abs. 4 genannten Pflichtfächern und eine Wochenstunde aus einem beliebigen Freifach zu inskribieren. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in den kombinierten Studienrichtungen in jedem Semester insgesamt mindestens zehn zu betragen.
(3) Während des ersten Studienabschnittes der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind aus folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Theorie und Geschichte der Musik ............. 24 - 32
b) Künstlerische Fertigkeiten ................... 22 - 34
c) Fachdidaktische einschließlich
schulpraktischer Lehrveranstaltungen ......... 4 - 8
Durch die Studienpläne kann außerdem die Inskription von
Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach „Pädagogik“ im Ausmaß von
höchstens vier Wochenstunden im Rahmen der in der Studienordnung für
die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten für die allgemeine
pädagogische Ausbildung vorgesehenen Stundenzahl vorgeschrieben
werden.
Während des ersten Studienabschnittes der Studienrichtung
„Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind aus
folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Erstes Instrument ............................ 8
b) Zweites Instrument ........................... 8
c) Fachdidaktische einschließlich
schulpraktischer Lehrveranstaltungen ......... 8 - 10
Durch die Studienpläne kann außerdem die Inskription von Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach „Pädagogik“ im Ausmaß von höchstens vier Wochenstunden im Rahmen der in der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten für die allgemeine pädagogische Ausbildung vorgesehenen Stundenzahl vorgeschrieben werden.
(5) Im Falle der Kombination der Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ darf von den Studienplänen jedoch nur die Inskription von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt höchstens vier Wochenstunden gemäß Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz vorgeschrieben werden.
(6) Die in § 9 Abs. 4 lit. b vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025
Gesetzesnummer
10009381
Dokumentnummer
NOR12119756
alte Dokumentnummer
N7197433432L
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