§ 5 Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.1977

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt des Studiums gemäß § 1 Abs. 1 lit. a, c, e, g und h

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 5.

(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch die zuständige akademische Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) In jedem der Studienzweige gemäß § 1 Abs. 2 lit. a, c, g und h sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 20 und 24 Wochenstunden aus den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

(3) In jedem der Studienzweige gemäß § 2 lit. a, c, e, g und h sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 14 und 16 Wochenstunden aus den im Abs. 7 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Wurde einer der Studienzweige als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Sprachbeherrschung .............................. 6-8

b) Sprachwissenschaft .............................. 4-6

c) Literaturwissenschaft ........................... 4-6

d) eine weitere Lehrveranstaltung aus einem der

in lit. b oder c genannten Fächer, nach Wahl

des ordentlichen Hörers ......................... 2-4

e) Vorprüfungsfach:

eine zweite romanische Sprache und Literatur

nach Wahl des Kandidaten ........................ 4

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter lit. a bis e genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Abs. 2 einzurechnen.

(6) Wurde einer der Studienzweige als erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 2 Wochenstunden aus dem gemäß § 6 Abs. 1 lit. a gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

(7) Wurde einer der Studienzweige als zweite Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Sprachbeherrschung .............................. 6-8

b) Sprachwissenschaft .............................. 2

c) Literaturwissenschaft ........................... 2

d) nach Wahl des ordentlichen Hörers entweder je

eine weitere Lehrveranstaltung im Ausmaß von

je 2 Wochenstunden aus den beiden unter lit. b

und c genannten Fächern oder Lehrveranstaltungen

im Ausmaß von 4 Wochenstunden aus einem dieser

Fächer .......................................... 4

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter lit. a bis d genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Abs. 3 einzurechnen.

(8) Ordentliche Hörer eines Studienzweiges haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt zwischen 14 und 16 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009432

Dokumentnummer

NOR12120021

alte Dokumentnummer

N7197631306L

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