Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung
§ 5.
(1) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den in § 4 Abs. 2 Z 1 lit. e bzw. Z 2 lit. e genannten Fächern voraus. Die Vorprüfung hat zu entfallen, wenn als zweite Studienrichtung ein weiterer Studienzweig der Studienrichtung Klassische Philologie gewählt wurde.
(2) § 6 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009436
Dokumentnummer
NOR12120075
alte Dokumentnummer
N7197631360L
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