Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 5.
(1) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach Maßgabe der folgenden Absätze im Umfang von insgesamt 120 bis 140 Wochenstunden festzulegen.
(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind an der Technischen Universität Wien 52% und an der Technischen Universität Graz 55% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden festzusetzen.
(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3 entfallen 15 Wochenstunden.
(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1 festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan gemäß § 6 Abs. 1 und 3 Tech-StG 1990 nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2 insbesondere aus den Pflichtfachgebieten sowie aus den Fachgebieten Produktion und Betrieb, Markt und Marketing, Innovation und Marketing, Organisation und Führung sowie Informationsmanagement, Rechnungswesen und Rechtslehre, Industrielle Betriebswirtschaftslehre und Industriepolitik vorzusehen.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009823
Dokumentnummer
NOR12123960
alte Dokumentnummer
N7199220992J
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