Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 5.
(1) Der erste Studienabschnitt der Studienrichtung Sprachwissenschaft umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 28 Wochenstunden.
(2) Der erste Studienabschnitt umfaßt Lehrveranstaltungen aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Grundprobleme der Sprachwissenschaft ......... 10 - 15
b) Grundzüge der Phonetik und Phonologie ........ 4 - 6
c) Einführung in die diachrone
Sprachwissenschaft ........................... 5 - 10
d) nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges
ein Wahlfach (Abs. 3) ........................ 4 - 6
(3) Als Wahlfächer (Abs. 2 lit. d) kommen alle Fächer philologischer Studienrichtungen sowie andere Fächer in Betracht, deren Studium das Studium der Pflichtfächer im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll ergänzen und für die mit Hilfe der an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule des betreffenden Hochschulortes vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden. Die wichtigsten in Betracht kommenden Wahlfächer sind im Studienplan zu nennen. Auf Antrag des ordentlichen Hörers hat die zuständige akademische Behörde festzustellen, ob ein im Studienplan nicht genanntes Fach als Wahlfach in Betracht kommt.
(4) Die Studienpläne haben die Lehrveranstaltungen vorzusehen, deren Pflege zur Förderung der Lehrziele der Studienrichtung als Freifächer empfohlen wird (§ 17 Abs. 2 lit. f AHStG).
(5) Für ordentliche Hörer der Studienrichtung Sprachwissenschaft umfaßt der erste Studienabschnitt in den Fächern, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 2 Abs. 2), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 28 Wochenstunden.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009383
Dokumentnummer
NOR12119588
alte Dokumentnummer
N7197411921I
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