Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 5.
(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
- a) Sumerisch (Sprache und Schrift);
- b) Akkadisch (Sprache und Schrift);
- c) Grundzüge der vom Kandidaten gewählten Keilschriftsprache der Randzone;
- d) Geschichte der geistigen und materiellen Kultur Vorderasiens.
(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ der Universität feststellt, daß dies nach der Eigenart des Faches oder der Prüfungszwecke notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009541
Dokumentnummer
NOR12121077
alte Dokumentnummer
N7198320268J
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