Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 5.
(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
- a) Grundlagen des philologischen Arbeitens auf dem Gebiet der Skandinavistik;
- b) Dänisch oder Isländisch oder Norwegisch oder Schwedisch einschließlich Sprachbeherrschung;
- c) ältere skandinavische Literatur- und Sprachwissenschaft;
- d) neuere skandinavische Literatur- und Sprachwissenschaft;
- e) Landeskunde;
- f) das gemäß § 4 Abs. 1 lit. f gewählte Fach.
(2) Die erste Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ der Universität feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.
Schlagworte
Literaturwissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
10009803
Dokumentnummer
NOR12123763
alte Dokumentnummer
N7199218316J
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