§ 5 Studienordnung für die Studienrichtung Philosophie

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.1973

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 5.

(1) In der Studienrichtung Philosophie sind im ersten Studienabschnitt insgesamt 42 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 32 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Einführung in die Philosophie ................ 4

b) Grundzüge der Logik, der Erkenntnistheorie

sowie nach Wahl des Kandidaten eines weiteren

Faches aus dem Gesamtgebiet der Philosophie,

das als Prüfungsfach der zweiten Diplomprüfung

in Betracht kommt ............................ 16

c) Grundzüge der Geschichte der Philosophie ..... 6

d) weitere Teilgebiete aus den unter lit. a

bis c genannten Fächern im Sinne einer

Schwerpunktbildung nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 6

(3) Im ersten Studienabschnitt sind im Studienplan mindestens 12 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern als Lehrveranstaltungen gemäß § 16 Abs. 1 lit. a, c, d und e des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorzusehen.

(4) Als Wahlfächer (Abs. 2 lit. b) kommen nur solche Fächer in Betracht, für die mit Hilfe der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule des betreffenden Hochschulortes vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden. Auf Antrag des ordentlichen Hörers hat die zuständige akademische Behörde festzustellen, ob ein im Studienplan nicht genanntes Fach als Wahlfach in Betracht kommt.

(5) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Abs. 2 auf die in Abs. 1 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Philosophie haben aus Fächern, die gemäß § 2 Abs. 2 an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch die zuständige akademische Behörde oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt 32 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 5, weitere Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009359

Dokumentnummer

NOR12119367

alte Dokumentnummer

N7197331161L

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