§ 5 Studienordnung für die Studienrichtung Medizin

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 5.

(1) Als erstes Semester des zweiten Studienabschnittes ist jenes einzurechnen, in dem der Studierende das erste Rigorosum bis zum Ende der Inskriptionsfrist abgeschlossen hat.

(2) Im zweiten Studienabschnitt sind mindestens

64 Semesterwochenstunden zu inskribieren. In jedem Semester sind mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.

(3) Aus folgenden Fächern sind nach Maßgabe des Studienplanes während des zweiten Studienabschnittes zu inskribieren:

Anteil der

Lehrveranstaltungstypen

gemäß § 16 Abs. 1 lit. a,

Name Gesamtzahl c-g des Allgemeinen

des der Hochschul-Studiengesetzes

Faches Wochenstunden in % der Mindestzahl

1. Pathologische

Anatomie ........... 15-17 40

2. Funktionelle

Pathologie ......... 10-11 20

3. Pharmakologie u.

Toxikologie ........ 10-11 20

4. Radiologie und

Strahlenschutz ..... 4- 5 20

5. Hygiene,

Mikrobiologie und

Präventivmedizin

unter

Berücksichtigung der

entsprechenden

arbeitsmedizinischen

Fachgebiete und des

Umweltschutzes im

Ausmaß von

2 Semesterwochenstunden 10-11 20

6. Vorprüfungsfach zum

zweiten Rigorosum

Medizinische

Psychologie 4- 5 20

7. Propädeutisch-klinische

Lehrveranstaltungen aus

Prüfungsfächern des

dritten Rigorosums 4

(4) Im Fach Radiologie und Strahlenschutz sind auch die entsprechenden Teilgebiete der Strahlenschutz-Grundausbildung inbegriffen.

(5) Die klinisch-propädeutischen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen jener Fächer des dritten Studienabschnittes zu prüfen, denen sie zuzuordnen sind.

(6) Prüfungsfächer des zweiten Rigorosums sind nur die unter Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Fächer. Vor der letzten Teilprüfung ist die Vorprüfung aus Medizinischer Psychologie erfolgreich abzulegen.

(7) Im Studienplan sind spätestens im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen einzurichten, die die Fachgebiete der Medizin in historischer, wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009462

Dokumentnummer

NOR12120471

alte Dokumentnummer

N7197831539L

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