§ 5 Studienordnung für die Studienrichtung Klassische Archäologie

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 5.

(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

  1. a) Grundlagen der Klassischen Archäologie;
  2. b) die gemäß § 4 Abs. 2 lit. b gewählten Fächer;
  3. c) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gewählten Freifächer.

(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Schriftliche Prüfungen sind neben oder anstatt einer mündlichen Prüfung anzuordnen, wenn dies im Hinblick auf die gestellten Aufgaben notwendig ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009434

Dokumentnummer

NOR12120043

alte Dokumentnummer

N7197631328L

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