Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 5.
(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
- a) Grundlagen der Klassischen Archäologie;
- b) die gemäß § 4 Abs. 2 lit. b gewählten Fächer;
- c) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gewählten Freifächer.
(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Schriftliche Prüfungen sind neben oder anstatt einer mündlichen Prüfung anzuordnen, wenn dies im Hinblick auf die gestellten Aufgaben notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009434
Dokumentnummer
NOR12120043
alte Dokumentnummer
N7197631328L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
