Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5.
(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Prüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen sowie die Einzahlung der Prüfungstaxe voraus. Die Zulassung zur abschließenden Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt überdies voraus:
- a) die Inskription von vier einrechenbaren Semestern (§ 3 Abs. 1);
- b) die gültige Inskription und den Abschluß der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern (§ 4 Abs. 2 und 3);
- c) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den im § 4 Abs. 3 lit. c genannten Fächern;
- d) die erfolgreiche Ablegung der anderen Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung.
(2) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Für die Durchführung der Vorprüfungen gilt § 6 Abs. 3, für die Wiederholung von Vorprüfungen gilt § 6 Abs. 4 zweiter und dritter Satz sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009327
Dokumentnummer
NOR12119090
alte Dokumentnummer
N7197130962L
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