§ 5 Studienordnung für den Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ der Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1974

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 5.

(1) Im Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ sind im ersten Studienabschnitt insgesamt 72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 60 bis 68 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Theorie der Leibeserziehung .................. 2 - 4

b) Biologische Grundlagen der Leibesübungen

(Anatomie, Sonderturnen, Physiologie,

Hygiene) ..................................... 8 - 10

c) Spezielle Methodik der Übungsgebiete unter

Berücksichtigung der Bewegungslehre .......... 4

d) Allgemeine Methodik der Leibesübungen ........ 2

e) Geschichte der Leibesübungen ................. 2

f) Praktische Lehrveranstaltungen aus den

Grundfächern der Leibesübungen an höheren

Schulen ...................................... 28 - 32

g) weitere Lehrveranstaltungen, darunter zwei

Proseminare, nach Wahl des ordentlichen

Hörers aus den unter lit. a bis e

genannten Fächern sowie aus allgemeiner

Bewegungslehre ............................... 8 - 10

h) weitere praktische Lehrveranstaltungen

nach Wahl des ordentlichen Hörers aus

Leibesübungen unter besonderer

Berücksichtigung der Leibesübungen an

höheren Schulen .............................. 4 - 8

(3) Die im § 8 Abs. 6 und 8 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 10 Abs. 2 lit. d und e) können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(4) Die nach Inskription der Pflichtfächer gemäß Abs. 2 auf die in Abs. 1 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009382

Dokumentnummer

NOR12119574

alte Dokumentnummer

N7197411841I

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