Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 5.
(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
- 1. die gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 oder § 4 Abs. 1 gewählte Sprache;
- 2. Einführung in die afrikanische Sprach-, Literatur- und Geschichtswissenschaft;
- 3. zwei gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 gewählte Fächer.
(2) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich mündlich abzulegen. Sofern es die Eigenart des Faches oder der Prüfungszweck erfordert, kann im Studienplan auch angeordnet werden, daß die Prüfungen schriftlich oder sowohl schriftlich als auch mündlich abzulegen sind.
(3) Die ordentlichen Hörerinnen oder ordentlichen Hörer haben überdies spätestens im zweiten einrechenbaren Semester an der Orientierungs-Lehrveranstaltung (Propädeutikum) teilzunehmen. Diese Lehrveranstaltung ist geblockt am Beginn eines jeden Studienjahres im Umfang von einer Wochenstunde abzuhalten.
Schlagworte
Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Gesetzesnummer
10009927
Dokumentnummer
NOR12125307
alte Dokumentnummer
N7199423763L
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