§ 5
Mitwirkung
Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung des § 1 Abs.1, der §§ 2, 3a, 3b Abs. 3 und 4 sowie des § 3d mitzuwirken durch
- 1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
- 2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
- 3. die Anwendung von Zwangsmitteln, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005
05.02.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
