§ 5
Geschäftsordnung
(1) Der Ausschuss beschließt eine Geschäftsordnung, die insbesondere nähere Bestimmungen zu folgenden Punkten enthält:
- 1. Verteilung der Aufgaben gemäß § 44 LFBAG 2024 zwischen dem Ausschuss und der Geschäftsstelle,
- 2. Einberufung und Durchführung von Sitzungen des Ausschusses inklusive der Online-Sitzungen,
- 3. Beiziehung von Sachverständigen und Fachleuten zu den Sitzungen des Ausschusses,
- 4. Beschlussfassung im Ausschuss sowie Durchführung von Umlaufbeschlüssen,
- 5. Protokollierung von Sitzungen des Ausschusses,
- 6. Zeichnungsberechtigung von Schriftstücken,
- 7. sonstige Aufgaben des Ausschusses, die von grundsätzlicher Bedeutung für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung sind.
(2) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Geschäftsordnung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder des § 44 LFBAG 2024 verstößt.
15.06.2026
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
