§ 5 StDWG

Alte FassungIn Kraft seit 14.6.2007

§ 5

Form der Bereitstellung und praktische Vorkehrungen

(1) Wenn eine öffentliche Stelle Dokumente zur Weiterverwendung bereitstellt, dann muss sie die Dokumente in jedem vorhandenen Format und in jeder vorhandenen Sprache bereitstellen. Wenn es möglich und sinnvoll ist, müssen die Dokumente in elektronischer Form bereitgestellt werden.

(2) Die öffentlichen Stellen sind nicht verpflichtet,

  1. 1. Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen, um einem Antrag auf Weiterverwendung nachzukommen,
  2. 2. Auszüge aus Dokumenten zu erstellen, wenn dies über eine einfache Handhabung hinausginge,
  3. 3. die Erstellung von Dokumenten fortzusetzen.

(3) Die öffentlichen Stellen haben praktische Vorkehrungen zu treffen, damit der Zugang zu jenen Dokumenten erleichtert wird, die zur Weiterverwendung bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck können sie insbesondere Listen und Verzeichnisse der wichtigsten Dokumente veröffentlichen oder Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen.

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