§ 5
Form der Bereitstellung und praktische Vorkehrungen
(1) Öffentliche Stellen stellen Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten und Sprachen bereit. Wenn es möglich und sinnvoll ist, müssen die Dokumente in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitgestellt werden. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollen so weit wie möglich formellen, offenen Standards entsprechen.
(2) Die öffentlichen Stellen sind nicht verpflichtet,
- 1. Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen, um einem Antrag auf Weiterverwendung nachzukommen,
- 2. Auszüge aus Dokumenten zu erstellen, wenn dies über eine einfache Handhabung hinausginge,
- 3. die Erstellung und Speicherung von Dokumenten fortzusetzen.
(3) Die öffentlichen Stellen haben praktische Vorkehrungen zu treffen, damit der Zugang zu jenen Dokumenten erleichtert wird, die zur Weiterverwendung bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck können sie insbesondere
- 1. Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten erstellen, die, soweit möglich und sinnvoll, online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, sowie Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann;
- 2. Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015
08.06.2015
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