§ 5 StBpG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2022

§ 5

Kernzone

Jene Gebiete eines Biosphärenparks, die eine vom Menschen weitgehend unbeeinträchtigte Natur- oder naturnahe Kulturlandschaft aufweisen und dem langfristigen Schutz von Lebensräumen, Tier- und Pflanzenarten dienen, sind als Kernzone festzulegen. In der Kernzone sind Natur und Landschaft möglichst ursprünglich zu erhalten und nur eingeschränkte Nutzungen zulässig. Die Errichtung und der Betrieb von Solarkraftwerken und Windkraftanlagen sind unzulässig. Die Errichtung von Wasserkraftanlagen ist nur dann zulässig, wenn sie die ökologische Funktionsfähigkeit des Einzugsgebietes nicht verändern. In Hinblick auf etwaige Entschädigungen ist § 32 StNSchG 2017 sinngemäß anzuwenden.

08.09.2022

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