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§ 5 StBpG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.2022

§ 5

Kernzone

Jene Gebiete eines Biosphärenparks, die eine vom Menschen weitgehend unbeeinträchtigte Natur- oder naturnahe Kulturlandschaft aufweisen und dem langfristigen Schutz von Lebensräumen, Tier- und Pflanzenarten dienen, sind als Kernzone festzulegen. In der Kernzone sind Natur und Landschaft möglichst ursprünglich zu erhalten und nur eingeschränkte Nutzungen zulässig. Die Errichtung von Solarkraftwerken, Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen ist unzulässig. In Hinblick auf etwaige Entschädigungen ist § 32 StNSchG 2017 sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2022

17.11.2022

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