§ 5 StBOG

Alte FassungIn Kraft seit 06.11.1979

§ 5

Lehrer

(1) Der Unterricht in den Klassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

(4) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land.

06.02.2014

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