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§ 5 Startwohnungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Mietvertrag

§ 5.

(1) Mit Ablauf der Vertragsdauer erlöschen diese Mietverträge ohne Kündigung.

(Anm.: Abs. 2 gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 5 BGBl. Nr. 685/1988 als Landesgesetz)

(Anm.: Abs. 3 Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 6 BGBl. Nr. 640/1987 als Landesgesetz)

(4) Ungeachtet der Vereinbarung gemäß Abs. 3 Z 1 ist der Mieter berechtigt, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich zu kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses aus wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn berufliche Gründe eine Verlegung des Wohnsitzes erforderlich machen, wenn sich die familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters erheblich ändern oder wenn eine unvorhersehbare wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität eintritt.

(Anm.: Abs. 5 und 6 gelten gemäß Art. VII Abs. 2 Z 5 BGBl. Nr. 685/1988 als Landesgesetz)

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011541

Dokumentnummer

NOR12149277

alte Dokumentnummer

N9198243643L

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