Einzelheiten der Auskunftserteilung
§ 5.
(1) Die nach § 1 Abs. 9 bis 11, § 3 und § 9 zu erteilenden Auskünfte sind den Kunden folgendermaßen unentgeltlich zu übermitteln:
- 1. auf Papier;
- 2. in klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form und
- 3. in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflichtung eingegangen wird, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 dürfen die in § 1 Abs. 9 bis 11, § 3 und § 9 genannten Auskünfte dem Kunden über eines der folgenden Medien erteilt werden:
- 1. einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier, wenn die in Abs. 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, oder
- 2. eine Website, wenn die in Abs. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Werden die Auskünfte gemäß § 1 Abs. 9 bis 11, § 3 und § 9 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website erteilt, ist dem Kunden auf dessen Verlangen unentgeltlich eine Papierfassung zu überlassen.
(4) Die Auskünfte gemäß § 1 Abs. 9 bis 11, § 3 und § 9 können auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1. Die Nutzung des dauerhaften Datenträgers ist im Rahmen des zwischen dem Versicherungsvermittler und dem Kunden getätigten Geschäfts angemessen, und
- 2. der Kunde hatte die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger und hat sich für diesen anderen Datenträger entschieden.
(5) Die Auskünfte gemäß § 1 Abs. 9 bis 11, § 3 und § 9 können über eine Website erteilt werden, wenn der Zugang für den Kunden personalisiert wird oder, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1. Die Erteilung dieser Auskünfte über eine Website ist im Rahmen des zwischen dem Versicherungsvermittler und dem Kunden getätigten Geschäfts angemessen;
- 2. der Kunde hat der Erteilung dieser Auskünfte über eine Website zugestimmt;
- 3. dem Kunden wurden die Adresse der Website und die Stelle auf der Website, an der diese Auskünfte abgerufen werden können, elektronisch mitgeteilt, und
- 4. es ist gewährleistet, dass diese Auskünfte auf der Website so lang verfügbar bleiben, wie sie für den Kunden vernünftigerweise abrufbar sein müssen.
(6) Im Sinne der Abs. 4 und 5 gilt die Auskunftserteilung mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier oder über eine Website im Rahmen eines zwischen dem Versicherungsvermittler und dem Kunden getätigten Geschäfts als angemessen, wenn der Kunde nachweislich regelmäßig Internetzugang hat. Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse durch den Kunden für die Zwecke dieses Geschäfts gilt als solcher Nachweis.
(7) Im Falle eines Telefonverkaufs hat der Versicherungsvermittler dem Kunden alle vor dem Abschluss des Vertrags erteilten Auskünfte einschließlich des Informationsblatts zu Versicherungsprodukten (§ 3 Abs. 7) gemäß den Vorschriften der Europäischen Union über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an den Verbraucher zu geben. Ferner sind, selbst wenn sich der Kunde dafür entschieden hat, die Auskünfte gemäß Abs. 4 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zu erhalten, die Auskünfte dem Kunden gemäß Abs. 1 oder 2 unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
20010682
Dokumentnummer
NOR40215310
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)