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§ 5 Sportstättenschutzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 5

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Gesetz betreffend die Bestandverträge über Grundstücke, die als Spiel-, Sport- oder Turnplätze in gemeinnütziger Weise verwendet werden (Spielplatzschutzgesetz), StGBl. Nr. 334/1920, außer Kraft.

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