§ 5
Standardkrankenanstalten
(1) In Standardkrankenanstalten sind Abteilungen zumindest für folgende medizinische Sonderfächer einzurichten:
- a) Chirurgie;
- b) Innere Medizin.
(2) Ferner müssen in Standardkrankenanstalten Einrichtungen für Anästhesie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein.
(3) Für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Urologie können Fachschwerpunkte errichtet werden, sofern ein wirtschaftlicher Betrieb einer Abteilung mangels Auslastung nicht zu erwarten ist.
(4) Im Rahmen folgender Abteilungen können die nachstehenden sonderfachfremden Departments geführt werden:
- a) in Abteilungen für Innere Medizin: Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation, Psychosomatik und Pulmologie;
- b) in Abteilungen für Chirurgie: Departments für Unfallchirurgie, Plastische Chirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie;
- c) in Abteilungen für Neurologie: Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation;
- d) in Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde: Departments für Psychosomatik.
(5) Die Betreuung in den im Abs. 2 genannten Einrichtungen hat durch Fachärzte oder Fachärztinnen des betreffenden Sonderfaches zu erfolgen; § 32 Abs. 3 bleibt unberührt.
(6) Auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden medizinischen Sonderfächern, für die keine eigene Abteilung oder keine sonstige Organisationseinheit besteht, muss eine fachärztliche Betreuung im betreffenden Sonderfach durch Konsiliarärzte oder Konsiliarärztinnen gesichert sein.
10.11.2016
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