§ 5 SpBG.

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1987

§ 5
Voranschlag

(1) Der Voranschlag muss alle Ausgaben sowie allfällige Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften enthalten. Den Ausgaben sind die zu erwartenden Einnahmen gegenüberzustellen. Dem Voranschlag ist ein Dienstpostenplan anzuschließen, der das für den Betrieb der Krankenanstalt notwendige Personal ausweist. Die näheren Vorschriften über die Erstellung und Gliederung des Voranschlages und Dienstpostenplanes hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

(2) Der Voranschlag samt Dienstpostenplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Voranschlag (Dienstpostenplan) den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Wenn diese Voraussetzung durch Abänderung des Voranschlages (Dienstpostenplanes) erreicht werden kann, ist die Genehmigung unter den hiezu erforderlichen Bedingungen oder Auflagen zu erteilen. Die Genehmigungspflicht erstreckt sich nicht auf Voranschläge (Dienstpostenpläne), die vom Landtag beschlossen wurden.

(3) Der Voranschlag bildet die Grundlage für die Gebarung der Krankenanstalt in dem betreffenden Kalenderjahr. Abweichungen vom Voranschlag sind nur zulässig, wenn sie unbedingt notwendig sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)