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§ 5 SOGL Datenaustausch-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2021

Stammdatenaustausch von signifikanten Stromerzeugungsanlagen gemäß Art. 48 der Verordnung (EU) 2017/1485

§ 5.

(1) Ergänzend zu den in Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1485 angeführten Daten haben Betreiber einer signifikanten Stromerzeugungsanlage die folgenden Stammdaten ihrer Stromerzeugungsanlage an den Übertragungsnetzbetreiber, den Anschluss-NB sowie an die gegenüber ihrem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreiber zählpunktscharf zu übermitteln:

  1. 1. Zählpunktbezeichnung (33-stellig, beginnend mit AT);
  2. 2. Netzebene;
  3. 3. Adresse des Netzanschlusspunktes;
  4. 4. Koordinaten des Netzanschlusspunktes im Referenzsystem World Geodetic System 1984;
  5. 5. Name und Anschrift des Betreibers der signifikanten Stromerzeugungsanlage;
  6. 6. vereinbarte Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt;
  7. 7. die Einordnung der signifikanten Stromerzeugungsanlage gemäß § 2 RfG Schwellenwert-Verordnung, BGBl. II Nr. 55/2019.

(2) Auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers sind die folgenden Stammdaten von signifikanten Stromerzeugungsanlagen innerhalb von zehn Werktagen ab Aufforderung an den Übertragungsnetzbetreiber und den Anschluss-NB zählpunktscharf zu übermitteln:

  1. 1. Einstellwerte für den Netzentkupplungsschutz;
  2. 2. Fähigkeiten zur Wirk- und Blindleistungsregelung.

(3) Stammdaten von signifikanten Stromerzeugungsanlagen, die bei einem Netzbetreiber erstmals fernwirktechnisch eingebunden wurden, sind unverzüglich vom Anschluss-NB an die vorgelagerten Netzbetreiber zu übermitteln.

(4) Auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers sind die folgenden Stammdaten unter Angabe der Zählpunktbezeichnung vom Betreiber einer signifikanten Stromerzeugungsanlagen innerhalb von zehn Werktagen an den Übertragungsnetzbetreiber zu übermitteln:

  1. 1. Koordinaten jeder einzelnen Stromerzeugungseinheit einer signifikanten Stromerzeugungsanlage im Referenzsystem World Geodetic System 1984;
  2. 2. Daten für dynamische Simulationen die in Anhang A 7 der gemäß § 22 Z 2 des E-ControlG erarbeiteten und veröffentlichten technischen und organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen „TOR Erzeuger: Anschluss und Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen des Typs C“ idgF, für Anlagen des Typs C und „TOR Erzeuger: Anschluss und Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen des Typs D“ idgF für Anlagen des Typs D angeführt sind, sowie
  3. 3. je Stromerzeugungseinheit einer signifikanten Stromerzeugungsanlage, deren Primärenergieträger Windenergie ist, die folgenden Daten: Windturbinentype, Rotordurchmesser, Nabenhöhe, installierte Leistung, Information ob die Betriebsweise rein dargebotsabhängig ist.

(5) Jeder Betreiber einer signifikanten Stromerzeugungsanlage informiert den Übertragungsnetzbetreiber, den Anschluss-NB sowie an die gegenüber ihrem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreiber über alle Änderungen des Umfangs und des Inhalts der in Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1485 sowie in Abs. 1 genannten Daten seiner Stromerzeugungsanlage spätestens zum Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme nach der Änderung.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021

Gesetzesnummer

20011603

Dokumentnummer

NOR40236294

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