§5
Wohnkostenanteil
(1) Bei der Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe zur Befriedigung des Wohnbedarfs kann anstelle einer zu gewährenden Sachleistung für regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben eine Geldleistung gewährt werden, sofern eine Sachleistung unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist und die Erreichung der Ziele der Sozialhilfe nicht gefährdet wird.
(2) Die pauschale Geldleistung für regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Hausrat, Heizung und Strom beträgt 10 % der nach § 10 Abs. 2 SLG vorgesehenen Leistungen der Sozialhilfe.
09.03.2021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
