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§ 5 SKS-PV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Ziele des SKS

§ 5.

Das SKS soll gewährleisten, dass

  1. 1. die Besteuerungsgrundlage für die jeweilige Abgabenart in der richtigen Höhe ausgewiesen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt,
  2. 2. die Risiken wesentlicher Verstöße gegen steuerliche Vorschriften rechtzeitig erkannt und
  3. 3. solche Regelverstöße verhindert werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018

Gesetzesnummer

20010508

Dokumentnummer

NOR40210183

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