2. Abschnitt
Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten
1. Unterabschnitt
Bewilligungen und andere behördliche Maßnahmen
Bewilligung zur Errichtung
§ 5
(1) Krankenanstalten können von physischen oder juristischen Personen errichtet werden.
(2) Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
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