vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 SchVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1995

2. Abschnitt

Veranstaltungen bis zu einem Tag Dauer und Ausmaß

§ 5

(1) Veranstaltungen bis zu einem Tag dauern jeweils entweder bis zu fünf Stunden oder höchstens einen Tag. Sie dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:

Schulstufe/Schulart

Ausmaß

(bis zu 5 Stunden)

Ausmaß

(mehr als 5 Stunden)

Vorschulstufe,

1. und 2. Schulstufe

in dem unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des Lehrplanes erforderlichen Ausmaß

3. und 4. Schulstufe

je Schulstufe 13

5. bis 8. Schulstufe

je Schulstufe 9

je Schulstufe 2

Polytechnischer Lehrgang

10

4

Berufsschule

je Schulstufe 6

je Schulstufe 2

ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnischer Lehrgang und Berufsschule)

je Schulstufe 9

je Schulstufe 4

   

(2) Abweichend von Abs. 1 darf in der 3. und in der 4. Schulstufe sowie in der Berufsschule jeweils höchstens eine bis zu fünf Stunden dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn aus regionalen Gründen und im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Veranstaltung sowie in bezug auf den Lehrplan mit der Dauer von fünf Stunden das Auslangen nicht gefunden werden kann.

(3) Wenn mit dem gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, können solche Veranstaltungen im Rahmen des gemäß § 8 für mehrtägige Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden und noch nicht konsumierten Ausmaßes durchgeführt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)