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§ 5 SchokoladeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Berechnung der Prozentsätze

§ 5.

(1) Die Mindestgehalte der Schokoladeerzeugnisse „Schokolade“, „Milchschokolade“, „Haushaltsmilchschokolade“, „Weiße Schokolade“, „Chocolate a la taza“ und „Chocolate familiar a la taza“ werden nach Abzug des Gewichts der Zutaten gemäß § 4 berechnet. Im Falle der Schokoladeerzeugnisse „Gefüllte Schokolade, Schokolade mit ...füllung“ und „Schokoladebonbon bzw. Praline“ werden die Mindestgehalte nach Abzug des Gewichts der Zutaten gemäß § 4 sowie des Gewichts der Füllung berechnet.

(2) Bei den Schokoladeerzeugnissen „Gefüllte Schokolade, Schokolade mit ...füllung“ und „Schokoladebonbon bzw. Praline“ wird der Schokoladeanteil in Bezug auf das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses einschließlich Füllung berechnet.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

20003127

Dokumentnummer

NOR40048918

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