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§ 5 Schiffahrtspolizeiliche Regelungen für March und Thaya

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1995

Betrieb von Fähren

§ 5.

(1) Die höchstzulässigen Belastungen der Fähre, und zwar die höchstzulässige Einzellast, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste und die Gesamttragfähigkeit des Fahrzeuges, müssen an der Fähre auf Tafeln deutlich sichtbar und dauerhaft angeschrieben sein.

(2) Fähren dürfen nur zwischen Landungsplätzen betrieben werden, die von der Behörde für den Fährverkehr bewilligt sind; zwischen den Landungsplätzen ist der kürzestmögliche Weg einzuhalten.

(3) Der Schiffsführer oder sein Beauftragter darf das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre am Landungsplatz sicher festgemacht ist und er sich davon überzeugt hat, daß das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre sowie das Ein- und Ausladen von Gütern ohne Gefahr möglich ist. Er hat dafür zu sorgen, daß die höchstzulässige Belastung sowie die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste nicht überschritten werden; er kann sich hiezu das Gewicht der Fahrzeuge und der Ladung sowie deren Abmessungen vor der Auffahrt nachweisen lassen. Erforderlichenfalls hat der Schiffsführer den Verkehr auf der Fähre zu regeln.

(4) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß Personen, Fahrzeuge und Güter so verteilt werden, daß während der Fahrt, beim Ein- und Aussteigen, beim Laden oder Löschen sowie bei den Schiffsmanövern keine Gefahren oder Behinderungen eintreten können.

(5) Werden zusammen mit Fahrgästen auch Straßenfahrzeuge befördert, so dürfen die Fahrgäste erst einsteigen, wenn diese Fahrzeuge auf der Fähre sicher abgestellt sind. Beim Landen haben die Fahrgäste die Fähre vor den Fahrzeugen zu verlassen.

(6) Straßenfahrzeuge sind so langsam auf die Fähre zu fahren, daß sie jederzeit angehalten werden können. Bei der Auffahrt und während der Überfahrt darf sich nur der Lenker im Fahrzeug befinden, die sonstigen Insassen dürfen nach der Überfahrt erst wieder an Land einsteigen. Einspurige Straßenfahrzeuge sind, soweit es im Hinblick auf ihre Masse möglich ist, zu schieben.

(7) Die Räder von Straßenfahrzeugen müssen so blockiert werden, daß das Fahrzeug nicht rollen oder abgleiten kann.

(8) Die Lenker von Kraftfahrzeugen haben nach der Auffahrt die Motoren abzustellen.

(9) Die Fahrgäste müssen sich während der Überfahrt innerhalb der für sie vorgesehenen Räume oder Plätze aufhalten.

(10) Fahrgäste dürfen nicht zusammen mit gefährlichen Gütern oder anderen Gütern, die die Fahrgäste verletzen könnten, befördert werden; hievon ausgenommen ist nur die Begleitmannschaft solcher Transporte.

(11) Güter müssen so verladen werden, daß die Sicherheit von Personen nicht beeinträchtigt wird.

(12) Tiere müssen so gehalten oder verladen werden, daß der Betrieb der Fähre nicht beeinträchtigt wird und die Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden. Zugtiere von Fuhrwerken müssen abgesträngt und vom Kutscher gehalten werden.

(13) Während der Überfahrt müssen die der Auffahrt bzw. dem Zugang dienenden Öffnungen im Geländer der Fähre geschlossen sein.

(14) Als frei fahrende Fähren dürfen nur Motorfahrzeuge verwendet werden.

(15) Bei Eistreiben, das im Durchschnitt drei Zehntel der Flußbreite erreicht, ist der Fährbetrieb einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10012457

Dokumentnummer

NOR12155774

alte Dokumentnummer

N9199530003L

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