2. Abschnitt
Landesplanung
Raumforschung, Raumordnungskataster, Raumordnungsbericht
§ 5
(1) Die Landesregierung hat als Grundlage für die Raumordnung den Zustand des Raumes und seine Entwicklung zu erheben und zu untersuchen (Raumforschung).
(2) Zur systematischen Erfassung der Grundlagen der Raumordnung hat die Landesregierung einen Raumordnungskataster anzulegen und zu führen, in den alle für die Landesplanung und für die örtliche Raumplanung maßgeblichen Daten aufzunehmen sind. Der Raumordnungskataster ist bei der mit den Angelegenheiten der Raumordnung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten.
(3) Die Landesregierung hat dem Landtag in höchstens dreijährigen Abständen einen Raumordnungsbericht vorzulegen. Gegenstand des Raumordnungsberichtes ist der Stand der Raumordnung im Land Salzburg auf der Grundlage der von den Gebietskörperschaften und den Regionalverbänden erstellten Programme und Pläne sowie die Zusammenarbeit mit dem Bund und den benachbarten Ländern auf dem Gebiet der Raumordnung.
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