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§ 5 RelKEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.1.1985

§ 5.

Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kind die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Gesetzesnummer

10009571

Dokumentnummer

NOR12121497

alte Dokumentnummer

N7198518595J

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