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§ 5 Rebenverkehrsgesetz 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Rebsortenverzeichnis

§ 5

(1) Bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau ist ein Verzeichnis der zur Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut sowie zur Kontrolle von Standardvermehrungsgut zugelassenen Rebsorten und deren Klone zu führen.

(2) Im Rebsortenverzeichnis sind die Sorten mit ihren wesentlichen morphologischen und physiologischen Merkmalen, durch die sie sich voneinander unterscheiden, zu beschreiben. Bei den bereits am 31. Dezember 1971 zugelassenen Rebsorten kann auf die Beschreibung in den amtlichen ampelografischen Veröffentlichungen verwiesen werden.

(3) Im Rebsortenverzeichnis sind weiters die sonstigen Angaben gemäß § 4 Abs. 2 sowie das Datum der Zulassung aufzunehmen. Im Falle der Zulassung einer genetisch veränderten Rebsorte ist diese klar als solche zu kennzeichnen.

(4) Eine Rebsorte ist im Rebsortenverzeichnis zu streichen, wenn die Zulassung gemäß § 4 Abs. 6 aufgehoben wurde.

(5) Die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau hat jede Anmeldung einer Sorte zur Zulassung oder jede Rücknahme der Anmeldung, jede Eintragung in das Rebsortenverzeichnis sowie dessen jeweilige Änderungen der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den Behörden unverzüglich bekannt zu geben.

(6) In das Rebsortenverzeichnis kann jedermann während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten einen Auszug anfertigen lassen.

(7) Der Antragsteller (§ 4 Abs. 1) ist für die Dauer der Eintragung in das Rebsortenverzeichnis verpflichtet, die Rebsorte oder gegebenenfalls den Klon durch Erhaltungszüchtung zu erhalten.

Schlagworte

Weinbau, Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR40033492

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