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§ 5 PV-WO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1993

Durchführung der Wahlen

§ 5

(1) Die Durchführung der Wahl obliegt den Dienststellenwahlausschüssen und dem Zentralwahlausschuß.

(2) Die Wahlvorbereitungen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.

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