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§ 5 Punzierungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2001

§ 5

(1) Als Goldprüfnadeln sind schmale, an Kupfer-, Messing- oder Bronzestreifen angelötete Lamellen oder Stifte aus Goldlegierungen zu verwenden, welche die in § 3 Punzierungsgesetz festgesetzten Feingehaltsgrade und die verschiedenen Legurverhältnisse des Kupfers und Silbers, insbesondere aber Mischungen in jenen Farben, die bei Goldgegenständen am gebräuchlichsten sind, darstellen. Sofern Prüfnadeln für bestimmte Legierungen nicht erhältlich sind, können auch Materialstücke dieser Zusammensetzung verwendet werden. Goldnadeln und diese Materialstücke sind sorgfältig rein zu halten.

(2) Für die genaue Bestimmung des Feingehaltes eines Goldgegenstandes ist es erforderlich, dass die beiden Striche am Stein möglichst gleichfarbig sind, was nur dadurch erreicht werden kann, dass die mitgestrichene Prüfnadel die möglichst gleiche Legur wie der zu prüfende Gegenstand aufweist.

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