§ 5.
(1) Die in den Anlagen I, Ia, II und III angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.
(2) Ergeben sich bei der Ermittlung der Beträge gemäß Abs. 1 Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“). Der Berechnung einer allfälligen Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zu Grunde zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2023
Gesetzesnummer
10009421
Dokumentnummer
NOR40250474
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