§ 5.
(1) Der Anwartschaftsberechtigte kann sich zur Leistung eigener Beiträge bis zur Höhe des Pensionskassenbeitrages des Bundes verpflichten.
(2) Der Anwartschaftsberechtigte kann seine Beitragsleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007889
Dokumentnummer
NOR12089048
alte Dokumentnummer
N5199715651A
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