Information vor Wechsel in eine andere VRG oder Sub-VG
§ 5.
(1) Die von der Pensionskasse einem Anwartschaftsberechtigten oder einem Hinterbliebenen auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel in eine andere VRG oder Sub-VG zu erteilende Information hat Folgendes zu enthalten:
- 1. voraussichtliche Höhe des Übertragungsbetrages, zusätzlich aufgeteilt in Deckungs- und Schwankungsrückstellung;
- 2. relevante Parameter des Geschäftsplans der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;
- 3. relevante Parameter des Geschäftsplans der aufnehmenden VRG oder Sub-VG;
- 4. Veranlagungsstrategie, Ertragschancen und Risiken der aufnehmenden VRG oder Sub-VG;
- 5. Prognose der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und Pensionsleistung, jeweils in der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG und in der aufnehmenden VRG oder Sub-VG;
- 6. vorherige Wechselhistorie und verbleibende Wechselmöglichkeiten mitsamt kurzer Erläuterung.
(2) Die Information gemäß Abs. 1 Z 4 hat die Veranlagungsstrategie, die durchschnittliche Ertragserwartung und die Wahrscheinlichkeit einer negativen Ertragsentwicklung zumindest im laufenden und im darauf folgenden Geschäftsjahr zu enthalten. Wenn es sich um keine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt, ist dem Anwartschaftsberechtigten oder Hinterbliebenen ausdrücklich mitzuteilen, in welchem Ausmaß, gegebenenfalls unter Hinweis und Berücksichtigung einer Mindestertragsgarantie, er das Veranlagungsrisiko trägt. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass bei der Wertentwicklung der Veranlagung nicht von gleichbleibenden Wertsteigerungen ausgegangen werden kann, da sie auf Grund der Veranlagung am Kapitalmarkt in aller Regel Schwankungen unterworfen ist.
(3) Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 5 ist auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG und der aufnehmenden VRG oder Sub-VG sowie die Beitragszahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sind
- 1. der jeweilige Rechnungszins für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
- 2. eine Ertragsentwicklung
- a) mit einem Nullzinsszenario,
- b) mit einem Zinsszenario in Höhe des jeweiligen Rechnungszinses und
- c) mit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins
- zu Grunde zu legen. Die Pensionskasse kann darüber hinaus eine Prognoserechnung mit einer Ertragsentwicklung basierend auf einem Zinsszenario in Höhe einer von der Pensionskasse angenommenen Ertragserwartung, höchstens jedoch mit dem jeweiligen rechnungsmäßigen Überschuss erstellen. In unmittelbarem Zusammenhang ist eindeutig darauf hinzuweisen, dass die Berechnung der Prognosen ohne Berücksichtigung der Veranlagungsstrategien, Ertragschancen und Risiken der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG und der aufnehmenden VRG oder Sub-VG durchgeführt wurden. Den Prognosen ist eine vergleichende Gegenüberstellung der Veranlagungsstrategien, Ertragschancen und Risiken der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG und der aufnehmenden VRG oder Sub-VG anzuschließen.
Schlagworte
Deckungsrückstellung
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20008110
Dokumentnummer
NOR40185216
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