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§ 5 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 5.

(1) Vor der Eintragung in die Liste der Patentanwälte hat der Bewerber in die Hand des Präsidenten der Patentanwaltskammer oder seines Stellvertreters das folgende Gelöbnis abzulegen:

„Ich gelobe bei meiner Ehre und bei meinem Gewissen, daß ich die Pflichten eines Patentanwaltes gewissenhaft erfüllen, die mir anvertrauten Interessen mit Eifer und Ehrlichkeit wahren, insbesondere die gebotene Verschwiegenheit zuverlässig beobachten und alle Vorschriften, die sich auf meine Pflichten beziehen, getreulich befolgen werde.“

(2) Die Gelöbnisformel ist vom Bewerber zu unterschreiben.

Schlagworte

Angelobung

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027626

alte Dokumentnummer

N2196714641T

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