Valorisierungsregel
§ 5.
(1) Ab dem Jahr 2019 vermindern oder erhöhen sich der im Einleitungssatz des § 1 Abs. 2, in § 1 Abs. 2 Z 1, in § 1 Abs. 3 sowie der in § 2 Abs. 2 angeführte Betrag jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index des Vorjahres ergibt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 31/2019)
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20007891
Dokumentnummer
NOR40213796
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