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§ 5 OTA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

2. Abschnitt

Rahmenbedingungen für die OTA-Ausbildung Leitung der OTA-Ausbildung

§ 5.

(1)  Bietet eine Ausbildungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 1 eine OTA-Ausbildung an, hat der /die Direktor/in bzw. Leiter/in oder der/die stellvertretende Direktor/in bzw. Leiter/in auch die Leitung bzw. stellvertretende Leitung der OTA-Ausbildung mit folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen OTA-Ausbildung einschließlich Prüfungsplanung; bei dualer OTA-Ausbildung eingeschränkt auf die theoretische Ausbildung;
  2. 2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität der OTA-Ausbildung;
  3. 3. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird sowie die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika; bei dualer OTA-Ausbildung Rückkoppelung mit dem/der Ausbildungsverantwortlichen über die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika am Dienstort;
  4. 4. Qualitätssicherung der OTA-Ausbildung einschließlich Kontrolle und Sicherung der im Rahmen der praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen im Sinne des Qualifikationsprofils; bei dualer OTA-Ausbildung diesbezügliche Rückkoppelung mit dem/der Ausbildungsverantwortlichen;
  5. 5. Auswahl der Lehr- und Fachkräfte, Personalführung, Aufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal der Ausbildungseinrichtung sowie Aufsicht über die Fachkräfte;
  6. 6. Organisation, Koordination und Mitwirkung beim Aufnahmeverfahren in die OTA-Ausbildung und beim Ausschluss aus der OTA-Ausbildung;
  7. 7. Aufsicht über die Auszubildenden sowie Zuweisung dieser an die Praktikumsstellen;
  8. 8. Anrechnung von Prüfungen und Praktika;
  9. 9. Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen;
  10. 10. Sicherstellung, dass die jeweilige Schulordnung (bei MAB- und GuK-Schulen) bzw. Ausbildungsordnung (bei Sonderausbildungen) für die OTA-Ausbildung zur Anwendung kommt; wenn erforderlich Schaffung ergänzender Regelungen für die OTA-Ausbildung.

Schlagworte

Lehrkraft, Direktorin, Leiterin

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244020

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