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§ 5 Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Unternehmenskonzept und Berichtswesen

§ 5.

(1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen, insbesondere jenen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, zu führen. Die Aspekte der Personalentwicklung und eines geeigneten Controllings sind zu berücksichtigen.

(2) Die jeweils erstmals bestellte Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und der Generalversammlung und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die jeweils von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.

(3) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings durch die für den Vollzug dieses Gesetzes verantwortliche Bundesministerin oder den für den Vollzug dieses Gesetzes verantwortlichen Bundesminister gewährleistet.

(4) Die Geschäftsführung hat jährlich bis Ende Mai für das nächste Kalenderjahr ein Jahresarbeitsprogramm und eine integrierte Planungsrechnung, bestehend aus Planerfolgsrechnung, Planbilanz und Finanzplan, der Generalversammlung und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Gewinne aus Leistungen, die nicht im Wettbewerb erbracht werden, dürfen nicht wettbewerbsverzerrend für Leistungen verwendet werden, die im Wettbewerb erbracht werden.

(6) Der Beirat gemäß § 5a hat einen Vorschlag für ein internes Feedbacksystem zu erarbeiten, das die Qualität der Dienstleistungen der Gesellschaft sicherstellt. Der Vorschlag hat auf die finanziellen Möglichkeiten der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dieser Vorschlag ist dem Aufsichtsrat und der Generalversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Schlagworte

Personaleinsatz, Planungssystem, Beteiligungskontrolling

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

20001734

Dokumentnummer

NOR40225213

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