3. ABSCHNITT
Pflegegeld
§ 5
Höhe des Pflegegeldes
(1) Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in
Stufe 1 148,30 Euro
Stufe 2 273,40 Euro
Stufe 3 421,80 Euro
Stufe 4 632,70 Euro
Stufe 5 859,30 Euro
Stufe 6 1.171,70 Euro
Stufe 7 1.562,10 Euro
(Anm: LGBl. Nr. 155/2001, V 94/2004)
(2) Für jene Kalendermonate, in denen der Anspruch auf Pflegegeld gemäß § 7 Abs. 4 erlischt oder das Pflegegeld gemäß § 11 ruht, gebührt nur ein aliquoter Anteil, der mit einem Dreißigstel des monatlichen Anspruches gemäß Abs. 1 pro Tag berechnet wird, maximal jedoch in der Höhe des Abs. 1.
(3) Die Landesregierung kann die im Abs. 1 genannten Beträge durch Verordnung erhöhen. Sie hat dabei auf die Erreichung des Zweckes des Pflegegeldes gemäß § 1 und auf die Verpflichtung auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, wonach in ganz Österreich ein einheitliches Pflegegeld gewährt werden soll, Bedacht zu nehmen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Anpassung des Pflegegeldes ist von Amts wegen vorzunehmen.
(Anm: LGBl. Nr. 122/1994, 75/1996)
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