§ 5 Oö. PG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

§ 5

Ruhegenussberechnungs-
grundlage

(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

  1. 1. Für jeden Monat der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (§ 7), für den ein Pensionsbeitrag oder Überweisungsbetrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist
  1. a) die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 40 Oö. GG 2001 oder § 22 Oö. LGG, oder
  2. b) die nach den sozialversicherungs- sowie pensionsrechtlichen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften maßgebliche Beitragsgrundlage, sofern diese nach den §§ 55 ff als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeit angerechnet wurde,

    als Beitragsgrundlage zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.

  1. 2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit entsprechenden Aufwertungszahlen aufzuwerten. Die Landesregierung hat unter Anwendung der §§ 108 Abs. 2 und 108a ASVG Aufwertungszahlen durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
  2. 3. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist die Summe aller nach Anwendung der Z 1 und 2 ermittelten Beitragsgrundlagen geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(2) Als Beitragsgrundlage im Sinn des Abs. 1 Z 1 lit. a gilt auch die Zeit eines Karenzurlaubs oder eine Karenz im Sinn des § 40 Abs. 6 Z 1 Oö. GG 2001 oder § 22 Abs. 4 Z 1 Oö. LGG. Für die Ermittlung der fiktiven Beitragsgrundlage ist der letzte volle Monatsbezug heranzuziehen. Übt die Beamtin oder der Beamte während dieses Zeitraums eine Teilzeitbeschäftigung aus, so gilt eine fiktive Beitragsgrundlage im Ausmaß einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung.

(3) Als Beitragsgrundlage im Sinn des Abs. 1 Z 1 lit. a gilt für Kindererziehungszeiten (§ 1 Abs. 7), sofern diese nicht nach Abs. 2 zu berücksichtigen sind, eine fiktive Beitragsgrundlage von 1.350 Euro pro Monat für das Jahr 2005, wobei pro Kind maximal 48 Monate, im Fall einer Mehrlingsgeburt 60 Monate, anzurechnen sind. Überschneiden sich Kindererziehungszeiten, so ist für den jeweiligen Monat nur eine fiktive Beitragsgrundlage von 1.350 Euro im Jahr 2005 heranzuziehen. Dieser Betrag ist jeweils durch Multiplikation mit der Aufwertungszahl (Abs. 1 Z 2) des nächstfolgenden Jahres zu erhöhen und auf volle Euro zu runden.

(4) Als Beitragsgrundlage im Sinn des Abs. 1 Z 1 gilt für Zeiten der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht für deren tatsächliche Dauer eine fiktive monatliche Beitragsgrundlage von 1.350 Euro im Jahr 2005. Dieser Betrag ist im selben Ausmaß zu erhöhen, wie der Betrag nach Abs. 3 letzter Satz.

(5) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 81a Abs. 1 Z 3 Oö. LBG entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem Betrag nach Abs. 3 letzter Satz und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil davon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochenarbeitszeit nach § 81a Abs. 1 Z 2 Oö. LBG herabgesetzt ist, hat mindestens dem Betrag nach Abs. 3 letzter Satz zu entsprechen, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(6) Als Beitragsgrundlage im Sinn des Abs. 1 Z 1 gilt für Schul- und Studienzeiten im Sinn des § 55 Abs. 2 lit. g und h, für die ein besonderer Pensionsbeitrag entrichtet wurde (§§ 58 und 59), die jeweilige Bemessungsgrundlage nach § 58 Abs. 3 sowie § 59.

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