Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
§ 5. Ablegung von eisenbahndienstlichen Prüfungen.
(1) Die Ablegung von eisenbahndienstlichen Prüfungen steht nach Maßgabe der Dienstvorschrift A 12 jedem Beamten frei.
(2) Aus der Ablegung von eisenbahndienstlichen Prüfungen kann ein Recht auf Verleihung eines Dienstpostens nicht abgeleitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008195
Dokumentnummer
NOR12094895
alte Dokumentnummer
N6196320856S
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