§ 5
Änderung der Raumordnungsprogramme
(1) Ein Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden:
- 1. wegen Änderung der Rechtslage oder
- 2. wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen (§ 3 Abs. 3).
- 3. wenn verbesserte Planungsgrundlagen örtlicher Raumordnungsprogramme oder Entwicklungskonzepte eine Unschärfe des Raumordnungsprogrammes aufzeigen.
(2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.
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